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   VG Bayreuth, 06.09.2002 - B 5 K 02.64   

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VG Bayreuth, 06.09.2002 - B 5 K 02.64 (https://dejure.org/2002,61349)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 06.09.2002 - B 5 K 02.64 (https://dejure.org/2002,61349)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 06. September 2002 - B 5 K 02.64 (https://dejure.org/2002,61349)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 10.12.2013 - 3 ZB 09.531

    Hauptamtlicher Fachhochschullehrer an der FHVR; Regellehrverpflichtung;

    Dabei bedingen die unterschiedlichen Fächerkombinationen der Lehrkräfte und die unterschiedliche Stundenzahl je Fach, dass die Fachhochschullehrer ihr Lehrdeputat schwerpunktmäßig in verschiedenen Studienabschnitten erfüllen, so dass es - bezogen auf das einzelne Studienjahr - zu Über- bzw. Untererfüllungen kommt, die nach Ablauf des jeweiligen Studienjahres abzurechnen und gemäß Nr. 5.5 Satz 1 RLV 2004 in das nächste Studienjahr zu übertragen und - auch wenn das nicht ausdrücklich vorgegeben wird - nach Möglichkeit im Folgejahr auszugleichen sind (vgl. VG Bayreuth U.v. 6.9.2002 - B 5 K 02.64 - juris Rn. 47).

    Die Festsetzung eines Lehrdeputats für das Studienjahr sowie eine Ausgleichsverpflichtung bei Über- bzw. Unterschreitung der Regellehrverpflichtung im nächsten Studienjahr ist eine innerbehördliche Maßnahme über die konkrete Aufteilung der vom Dozenten zu erbringenden Regelarbeitsleistung ohne Verwaltungsaktcharakter (OVG NRW U.v. 28.9.1992 - 6 A 1365/90 - juris; VG Bayreuth U.v. 6.9.2002 a.a.O. Rn. 38), die ihrer Zielrichtung nach nicht in Rechte der davon betroffenen Dozenten eingreift, sondern vielmehr in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung "eingebettet" ist (vgl. BVerwG U.v. 28.1.2004 - 2 C 19.03 - juris Rn. 12; BayVGH U.v. 27.7.2000 - 3 ZB 97.1874 - juris Rn. 38 und B.v. 7.4.2005 - 3 CS 05.659 - juris Rn. 90; VG Bayreuth U.v. 6.5.2011 a.a.O. Rn. 56).

    Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass neben der - die Dozenten unterschiedlich beanspruchenden - Abhaltung von Lehrveranstaltungen eine Reihe weiterer Vor- und Nacharbeiten (Erstellung von Klausuren, Korrekturen etc.) sowie sonstige mit dem Dienst verbundene Tätigkeiten zu erledigen sind, die im gewissen Umfang eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit beinhalten, was aber bei einer Lehrtätigkeit an der FHVR im Vergleich zur üblichen behördlichen Verwaltungstätigkeit unausweichlich ist (VG Bayreuth U.v. 6.9.2002 a.a.O. Rn. 47).

    Dass es dabei innerhalb des Studienjahrs zu Mehrbelastungen einzelner Dozenten kommen kann, ist der Lehrtätigkeit an der FHVR wesensimmanent, ändert aber nichts daran, dass - ebenso wie für Hochschuldozenten (vgl. BayVGH U.v. 27.7.2000 - 3 B 97.1874 - juris Rn. 38) - auch für die hauptamtlichen Fachhochschullehrer in dem durch die RLV 2004 aufgestellten Rahmen die regelmäßige wöchentliche beamtenrechtliche Arbeitszeit gilt (VG Bayreuth U.v. 6.9.2002 a.a.O. Rn. 47; VG München B.v. 17.10.2003 - M 5 E 03.4291 - juris Rn. 21).

    Bei der Deputatsabrechnung handelt es sich zudem ebenfalls um eine innerdienstliche Organisationsmaßnahme (VG Bayreuth U.v. 6.9.2002 a.a.O. Rn. 38).

  • VG Freiburg, 08.10.2021 - 1 K 2327/19

    Anrechnung einer Vorlesung auf die Lehrverpflichtung des Hochschullehrers; Folgen

    Der Kläger ist nicht auf eine gemäß § 43 Abs. 2 VwGO vorrangige Verpflichtungsklage zu verweisen, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines (feststellenden) Verwaltungsakts fehlt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2020 - 1 K 1503/19 -, juris, Rn. 23 ff.; ferner VG Bayreuth, Urteil vom 06.09.2002 - B 5 K 02.64 -, juris, Rn. 37; Urteil vom 06.05.2011 - B 5 K 10.1105 -, juris, Rn. 37).
  • VG Bayreuth, 06.05.2011 - B 5 K 10.1105

    Arbeitszeit eines an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und

    Soweit der Kläger eine Berücksichtigung bei der Berechnung seiner Lehrverpflichtung begehrt, handelt es sich um eine ebenfalls statthafte allgemeine Leistungsklage, da die Deputatsabrechnung eine Organisationsmaßnahme und keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., RdNr. 42 zu Art. 87; VG Bayreuth, Urteil vom 6. September 2002, Az.: B 5 K 02.64 m.w.N.).
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